12.05.2011, 23:20
Hallo zusammen,
hab mal beim Kraftfahrtbundesamt angefragt, ob ich eine Auskunft bekomme über den Verbleib von ihm. Das einzige was ich bekam war das hier:
Sehr geehrter Herr Schätzle,
leider sehe ich mich nicht in der Lage, Ihnen die gewünschte Auskunft zu erteilen.
Die Auskunftserteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes aus dem ZFZR richtet sich nach § 39 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Danach darf ich Auskünfte über Fahrzeuge und deren Halter nur erteilen, wenn diese Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße oder dem Diebstahl oder sonstig abhanden gekommenen Fahrzeugs benötigt werden.
Die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung liegen in dem von Ihnen geschilderten Fall nicht vor. Ein Rechtsanspruch, der die Teilnahme am Straßenverkehr begründet, liegt nicht vor.
Ich bedaure, Ihnen nicht weiter behilflich sein zu können.
Somit kann ich wohl die suche beenden, wäre Zufall falls er doch noch auftaucht
Gruß Michael
hab mal beim Kraftfahrtbundesamt angefragt, ob ich eine Auskunft bekomme über den Verbleib von ihm. Das einzige was ich bekam war das hier:
Sehr geehrter Herr Schätzle,
leider sehe ich mich nicht in der Lage, Ihnen die gewünschte Auskunft zu erteilen.
Die Auskunftserteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes aus dem ZFZR richtet sich nach § 39 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Danach darf ich Auskünfte über Fahrzeuge und deren Halter nur erteilen, wenn diese Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße oder dem Diebstahl oder sonstig abhanden gekommenen Fahrzeugs benötigt werden.
Die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung liegen in dem von Ihnen geschilderten Fall nicht vor. Ein Rechtsanspruch, der die Teilnahme am Straßenverkehr begründet, liegt nicht vor.
Ich bedaure, Ihnen nicht weiter behilflich sein zu können.
Somit kann ich wohl die suche beenden, wäre Zufall falls er doch noch auftaucht
Gruß Michael