Moin Carsten,
ich hab die Erfahrung gemacht das das ganze sehr stark vom Prüfer ab hängt. Wie man bei dir mal wieder gesehen hat. Wenn die Fachkentniss fehlt. Mein Trac is außen mit den 600er auch 260 cm breit. Das ist kein Problem. Außerdem darfst du bis 3m breite siehe StVZO. Ab 2.75 brauchst du Warntafeln am Fahrzeug.
Ich drück dir die Daumen das der zweite Prüfer sein Handwerk in sachen Landmaschinen versteht. Landmaschinen / Forstmaschinen sind wohl eher die Außnahme beim TÜV. Deswegen wohl diese unsicherheiten.
MFG Marco
PS:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten:
1.allgemein ... 2,55 m,
2.bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung ... 3,00 m,
ich hab die Erfahrung gemacht das das ganze sehr stark vom Prüfer ab hängt. Wie man bei dir mal wieder gesehen hat. Wenn die Fachkentniss fehlt. Mein Trac is außen mit den 600er auch 260 cm breit. Das ist kein Problem. Außerdem darfst du bis 3m breite siehe StVZO. Ab 2.75 brauchst du Warntafeln am Fahrzeug.
Ich drück dir die Daumen das der zweite Prüfer sein Handwerk in sachen Landmaschinen versteht. Landmaschinen / Forstmaschinen sind wohl eher die Außnahme beim TÜV. Deswegen wohl diese unsicherheiten.
MFG Marco
PS:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten:
1.allgemein ... 2,55 m,
2.bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung ... 3,00 m,