Hallo Leuts,
da stellen sich viele Fragen, das Thema abgesägter LKW mit selbst angeschweißter Zugöse ist davon nur eine (auch lösbare) Randerscheinung. Und es betrifft eben nicht den Hersteller, sondern den Halter des Fahrzeuges! Der Link von Alex betrifft, wie Michi richtig erkannt hat, nur Neuinverkehrbringungen, uns interessiert aber die FZV, die den §18StVZO ersetzt und eben den Halter in die Pflicht nimmt.
Ist ein Anhänger typgenehmigt, solange auf dem Rahmen irgendwo noch das Typenschild lesbar ist oder nur dann, wenn auch das dazugehörende Papier, das mal Betriebserlaubnis Fahrzeugschein oder ähnlich hieß, noch vorhanden ist?
Wenn nein, wie geht eine Typgenehmigung nachträglich vonstatten? Muss evtl. sogar eine Einzelgenehmigung sein?
Wenn ja, gelten dann die Bestimmungen für 2011 zur Erteilung oder können bedingt / generell / garnicht Bestimmungen aus der ursprünglichen Inverkehrbringung in Anrechnung gebracht werden?
Wenn Bestimmungen 2011, was wird z.B. mit Einachs-Anhängern mit ZGM 4t ohne Auflaufbremse (die mit dem SiBra Zug / Umsteck-Handhebelbremse am Bowdenzug)?
Wenn die ABE in Papierform verloren gegangen, aber zwingend erforderlich wäre, welche heutigen Hersteller decken evtl. heute nicht mehr vorhandene Hersteller mit ab? (Mit anderen Worten: Welches Unternehmen hat wann welches andere Unternehmen geschluckt und zeichnet für deren Produkte heute noch verantwortlich)?
Beispiel: KÖLA-Anhänger, Pressen oder Mähdrescher.
Wurde von Deutz Fahr geschluckt, aber welcher Deutz Fahr (heute gibt es juristisch gesehen zwei) ist für welches Produkt verantwortlich und stellt nachträglich eine ABE aus?
Ganz interessanter Aspekt: Es heißt ja in der FZV: "...dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist..."
Es stellt sich die grundsätzliche Frage: Wie sieht so ein Genehmigungsprocedere aus? Wer genehmigt was und wie? Wer darf genehmigen? Gutachter? Zulassungsbehörde? (Es geht ja eben gerade um NICHT zugelassene und NICHT zulassungspflichtige Fahrzeuge), Sachverständige? Wenn Sachverständige, sachverständig von was? Agrarrecht? Verkehrsrecht? Maschinen- bzw. Fahrzeugbau?
ACHTUNG! Betroffen sind in der FZV auch Arbeitsgeräte über 3t Gerätegewicht! FZV §4 wörtlich: "...und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t..." Das beginnt bereits in der mittleren Betriebsliga, in der Oberliga ist das Alltag!
Da steht nämlich nix von landw. Arbeitsgeräte mit 1 oder mehr Achsen, da steht nur Geräte! Das würde in Folge bedeuten, auch die 3m Bestellkombi aus Kreiselgrubber, schwerer Walze und schwerer Drillmaschine im Dreipunkt braucht diese Genehmigung!!!
Von daher:
Gesucht werden:
Erfahrungsberichte!
Wer hat eine Einzelgenehmigung schon mal erfolgreich hinter sich gebracht? Z.B. ein selbstgebauter Rückeanhänger, für den es eine solche Genehmigung bereits gibt! (auch bzw. gerade, wenn nicht zugelassen, also <=25km/h)
Worauf wurde bei dieser Typisierung geachtet, was war wichtig?
Kenntnisse von Übernahmen: Welches Unternehmen hat wen wann übernommen. Wer könnte also heute für Produkte längst verlorener Marken ABE's ausstellen?
Ist jemand Abbonent / Leser der Zeitschrift "Agrar- und Umweltrecht" vom Landwirtschaftsverlag Münster und wenn ja, gab es zu diesem Thema vielleicht schon einen Artikel? Wenn ja, bitte sucht mal die letzten Ausgaben gezielt ab nach diesem Thema!
Haben wir Verkehrspolizisten in unserem Forum oder kennt jemand einen solchen? Wenn ja, wäre ich über eine Kontaktaufnahme sehr froh (gern auch per PN oder Mail), denn man könnte von Seiten der Exekutive ebenfalls wichtige und hilfreiche Informationen zu der Sache bekommen.
Wir alle werden künftig häufiger kontrolliert werden, das steht schon fest, die Landwirtschaft wurde als Bußgeldquelle entdeckt und die lässt keiner links liegen. Was wir zur Verkehrssicherheit beitragen können, wollen wir tun, wir brauchen dazu aber als Erstes brauchbare und verwertbare Informationen und da sehe ich mich (uns) bis jetzt sehr allein gelassen.
So weit erst mal. Bin mal gespannt, wann meine in Fachkreisen ausgelegten "Minen" zünden und was für Ergebnisse diese zeitigen werden.
FG
Holger
da stellen sich viele Fragen, das Thema abgesägter LKW mit selbst angeschweißter Zugöse ist davon nur eine (auch lösbare) Randerscheinung. Und es betrifft eben nicht den Hersteller, sondern den Halter des Fahrzeuges! Der Link von Alex betrifft, wie Michi richtig erkannt hat, nur Neuinverkehrbringungen, uns interessiert aber die FZV, die den §18StVZO ersetzt und eben den Halter in die Pflicht nimmt.
Ist ein Anhänger typgenehmigt, solange auf dem Rahmen irgendwo noch das Typenschild lesbar ist oder nur dann, wenn auch das dazugehörende Papier, das mal Betriebserlaubnis Fahrzeugschein oder ähnlich hieß, noch vorhanden ist?
Wenn nein, wie geht eine Typgenehmigung nachträglich vonstatten? Muss evtl. sogar eine Einzelgenehmigung sein?
Wenn ja, gelten dann die Bestimmungen für 2011 zur Erteilung oder können bedingt / generell / garnicht Bestimmungen aus der ursprünglichen Inverkehrbringung in Anrechnung gebracht werden?
Wenn Bestimmungen 2011, was wird z.B. mit Einachs-Anhängern mit ZGM 4t ohne Auflaufbremse (die mit dem SiBra Zug / Umsteck-Handhebelbremse am Bowdenzug)?
Wenn die ABE in Papierform verloren gegangen, aber zwingend erforderlich wäre, welche heutigen Hersteller decken evtl. heute nicht mehr vorhandene Hersteller mit ab? (Mit anderen Worten: Welches Unternehmen hat wann welches andere Unternehmen geschluckt und zeichnet für deren Produkte heute noch verantwortlich)?
Beispiel: KÖLA-Anhänger, Pressen oder Mähdrescher.
Wurde von Deutz Fahr geschluckt, aber welcher Deutz Fahr (heute gibt es juristisch gesehen zwei) ist für welches Produkt verantwortlich und stellt nachträglich eine ABE aus?
Ganz interessanter Aspekt: Es heißt ja in der FZV: "...dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist..."
Es stellt sich die grundsätzliche Frage: Wie sieht so ein Genehmigungsprocedere aus? Wer genehmigt was und wie? Wer darf genehmigen? Gutachter? Zulassungsbehörde? (Es geht ja eben gerade um NICHT zugelassene und NICHT zulassungspflichtige Fahrzeuge), Sachverständige? Wenn Sachverständige, sachverständig von was? Agrarrecht? Verkehrsrecht? Maschinen- bzw. Fahrzeugbau?
ACHTUNG! Betroffen sind in der FZV auch Arbeitsgeräte über 3t Gerätegewicht! FZV §4 wörtlich: "...und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t..." Das beginnt bereits in der mittleren Betriebsliga, in der Oberliga ist das Alltag!
Da steht nämlich nix von landw. Arbeitsgeräte mit 1 oder mehr Achsen, da steht nur Geräte! Das würde in Folge bedeuten, auch die 3m Bestellkombi aus Kreiselgrubber, schwerer Walze und schwerer Drillmaschine im Dreipunkt braucht diese Genehmigung!!!
Von daher:
Gesucht werden:
Erfahrungsberichte!
Wer hat eine Einzelgenehmigung schon mal erfolgreich hinter sich gebracht? Z.B. ein selbstgebauter Rückeanhänger, für den es eine solche Genehmigung bereits gibt! (auch bzw. gerade, wenn nicht zugelassen, also <=25km/h)
Worauf wurde bei dieser Typisierung geachtet, was war wichtig?
Kenntnisse von Übernahmen: Welches Unternehmen hat wen wann übernommen. Wer könnte also heute für Produkte längst verlorener Marken ABE's ausstellen?
Ist jemand Abbonent / Leser der Zeitschrift "Agrar- und Umweltrecht" vom Landwirtschaftsverlag Münster und wenn ja, gab es zu diesem Thema vielleicht schon einen Artikel? Wenn ja, bitte sucht mal die letzten Ausgaben gezielt ab nach diesem Thema!
Haben wir Verkehrspolizisten in unserem Forum oder kennt jemand einen solchen? Wenn ja, wäre ich über eine Kontaktaufnahme sehr froh (gern auch per PN oder Mail), denn man könnte von Seiten der Exekutive ebenfalls wichtige und hilfreiche Informationen zu der Sache bekommen.
Wir alle werden künftig häufiger kontrolliert werden, das steht schon fest, die Landwirtschaft wurde als Bußgeldquelle entdeckt und die lässt keiner links liegen. Was wir zur Verkehrssicherheit beitragen können, wollen wir tun, wir brauchen dazu aber als Erstes brauchbare und verwertbare Informationen und da sehe ich mich (uns) bis jetzt sehr allein gelassen.
So weit erst mal. Bin mal gespannt, wann meine in Fachkreisen ausgelegten "Minen" zünden und was für Ergebnisse diese zeitigen werden.
FG
Holger
406.120 '72, 440.161 '75, 440.167 '83
Die 3 MBtrac-Grundsätze:
1.) Ein MBtrac ist zwar nicht alles, aber ohne MBtrac ist alles nichts!
woraus folgt:
2.) Ein Leben ohne MBtrac ist möglich - aber sinnlos...
doch zum Glück für die vielen Nicht MBtrac Besitzer:
3.) Nur wer einen MBtrac besitzt, weiß, was allen anderen fehlt...