11.05.2015, 08:01
Hallo Martin,
meines Wissens ist ein Anhängerbetrieb an der Anhängerkupplung an einer Bergstütze auf öffentlichen Straßen und Wegen nicht erlaubt.
Einige Hersteller haben ein Anhängermaul montiert, wohl aber nur für kleine Rangierarbeiten.
Überlege mal welche Kräfte beim Anhängerbetrieb an einer angehangener Winde auf die Unterlenker wirken, vor allem seitlich.
Bei Ein-Achser wird die Stützlast viel zu groß sein.
Hier das habe ich gerade im Netz gefunden:
BeitragVerfasst am: So Feb 22, 2009 18:05
Anhänger / Anhängelast hinter Lof-Anbaugerät - hier bei uns in der Regel ein Polderschild/Winde oder Holzspalter.
Vgl. §42 StVZO Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
--Generell wird ein Lof-Anbaugerät behandelt wie ein Anh.
--Aus dem Merkblatt 22 zu §42 Pkt 3.3.3: .......Darüber hinaus muss darauf geachtet werden, dass seine zul Stützlast am Kupplungspunkt nicht überschritten wird. Bei der überwiegenden Zahl der ZweiachsAnh sind jedoch die Anhängekupplung u die sie tragenden Rahmenteile nur für Zugkräfte, jedoch nicht für die Aufnahme von Stützlasten ausgelegt. Enthält die BE oder, im Falle von nicht BEpflichtigen Anh (Arbeitsgeräte bis 3 t zul Gesamtgewicht), die Betriebsanleitung des ZweiachsAnh keinen Hinweis auf eine zul. Stützlast an der Anhängevorrichtung, so ist das Mitführen eines EinachsAnh unzulässig.
So und nun klettern wir noch einen Paragraph weiter
StVZO § 43 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen, hier ins Merkblatt 14 für Lof Zgm mit Starrdeichselanh.
wir zitieren aus 4.4:.....Die Stützlast von Ackerschiene u Dreipunktanbau ist durch Vorschriften bzw Normen nicht beschränkt. Die Verwendung von Ackerschiene u Dreipunktanbau iVm TransportAnh ist grundsätzlich nicht zul; die Verwendung dieser Verbindungseinrichtungen ist ausschließlich für Arbeitsgeräte vorgesehen. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich (zB. bei Verwendung der Kupplungskugel nach DIN 74058 auf der Ackerschiene oder Verwendung des Dreipunktanbaues bei SpezialAnh für den Arbeitsgerätetransport).
Fassen wir zusammen:
1.) In jeder Bedienungsanleitung von den Winden/Spaltern etc. die eine AHK haben steht daß die AHK nicht im Bereich der StVZO zu verwenden ist.
2.) ist die verwendete AHK meistens ohne Bauartzulassung - oder habt Ihr schon mal ein Prüfzeichen auf der Billig-AHK gesehen (ist im Geltungsbereich der StVZO erforderlich!
3.) Sollten die oberen beiden Pkte erfüllt sein fehlt uns immer noch die Freigabe für den 3-Pkt.
Ich würde es nicht machen, Martin
Viele Grüße von der sonnigen Untermosel
Ingo
meines Wissens ist ein Anhängerbetrieb an der Anhängerkupplung an einer Bergstütze auf öffentlichen Straßen und Wegen nicht erlaubt.
Einige Hersteller haben ein Anhängermaul montiert, wohl aber nur für kleine Rangierarbeiten.
Überlege mal welche Kräfte beim Anhängerbetrieb an einer angehangener Winde auf die Unterlenker wirken, vor allem seitlich.
Bei Ein-Achser wird die Stützlast viel zu groß sein.
Hier das habe ich gerade im Netz gefunden:
BeitragVerfasst am: So Feb 22, 2009 18:05
Anhänger / Anhängelast hinter Lof-Anbaugerät - hier bei uns in der Regel ein Polderschild/Winde oder Holzspalter.
Vgl. §42 StVZO Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
--Generell wird ein Lof-Anbaugerät behandelt wie ein Anh.
--Aus dem Merkblatt 22 zu §42 Pkt 3.3.3: .......Darüber hinaus muss darauf geachtet werden, dass seine zul Stützlast am Kupplungspunkt nicht überschritten wird. Bei der überwiegenden Zahl der ZweiachsAnh sind jedoch die Anhängekupplung u die sie tragenden Rahmenteile nur für Zugkräfte, jedoch nicht für die Aufnahme von Stützlasten ausgelegt. Enthält die BE oder, im Falle von nicht BEpflichtigen Anh (Arbeitsgeräte bis 3 t zul Gesamtgewicht), die Betriebsanleitung des ZweiachsAnh keinen Hinweis auf eine zul. Stützlast an der Anhängevorrichtung, so ist das Mitführen eines EinachsAnh unzulässig.
So und nun klettern wir noch einen Paragraph weiter
StVZO § 43 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen, hier ins Merkblatt 14 für Lof Zgm mit Starrdeichselanh.
wir zitieren aus 4.4:.....Die Stützlast von Ackerschiene u Dreipunktanbau ist durch Vorschriften bzw Normen nicht beschränkt. Die Verwendung von Ackerschiene u Dreipunktanbau iVm TransportAnh ist grundsätzlich nicht zul; die Verwendung dieser Verbindungseinrichtungen ist ausschließlich für Arbeitsgeräte vorgesehen. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich (zB. bei Verwendung der Kupplungskugel nach DIN 74058 auf der Ackerschiene oder Verwendung des Dreipunktanbaues bei SpezialAnh für den Arbeitsgerätetransport).
Fassen wir zusammen:
1.) In jeder Bedienungsanleitung von den Winden/Spaltern etc. die eine AHK haben steht daß die AHK nicht im Bereich der StVZO zu verwenden ist.
2.) ist die verwendete AHK meistens ohne Bauartzulassung - oder habt Ihr schon mal ein Prüfzeichen auf der Billig-AHK gesehen (ist im Geltungsbereich der StVZO erforderlich!
3.) Sollten die oberen beiden Pkte erfüllt sein fehlt uns immer noch die Freigabe für den 3-Pkt.
Ich würde es nicht machen, Martin
Viele Grüße von der sonnigen Untermosel
Ingo
Viele Grüße von der sonnigen Untermosel
Ingo
_____________________________________________
Du trinkst um diese Uhrzeit schon Bier??????
Nein.... das ist ein Weizensmoothie
_____________________________________________