Welche Arbeiten am Motor sollte man nach einem Turboschaden durchführen?
#6

Hallo Berni.

Also bei mir im PKW Bereich läuft bei einer gebrochenen Verdichterwelle folgendes Prozedere ab:

Turbo ersetzen (im Verbund Druckölvorlauf- und Rücklaufleitung erneuern), Ladeluftschläuche spülen, Ladeluftkühler spülen bzw. ja nach Schwere des Spaneintrages Ladeluftkühler ersetzen und ggf. Brennräume und Ventilsitze endoskopieren.

Meiner Meinung nach ist ein vorgebauter Ladeluftkühler in solch einem Falle die Lebensversicherung für den Motor. Da im Ladeluftkühler der Luftstrom mehrmals umgelenkt wird bleiben die Bruchstücke, welche ja geschoßartig in das weiche Alu einschlagen quasi stecken und erreichen das Saugrohr und den Brennraum nicht mehr. Was man ab und zu mal sieht sind wirklich ganz ganz feine Spänchen, die man bei uns als "Flitter" bezeichnet. Die sind aber wirklich unbedenklich.

Bei Fahrzeugen älteren Semesters ohne Ladeluftkühler habe ich es auch schon mehrmals erlebt, das sich Bruchstücke bis in den Brennraum verirren oder den Ventilsitz blockieren. Beides führt zum kapitalen Motorschaden, weil der Kolben bei blockiertem Ventilsitz das Ventil zu schlägt oder das Bruchstück im Brennraum den Kolbenboden, das Einspritzventil, den Glühstift, die Ventile und den Zylinderkopf regelrecht zerstören.

Zu Deiner Absicherung würde ich den Instandsetzer nun nach der Reparatur nochmal ins "Gebet" nehmen. Das Vertrauen in den generalüberholten Motor ist ja nun erst einmal dahin.
Sicherlich hast Du 12 Monate Gewährleistung, aber nach 6 Monaten greift bekanntlich die Beweislastumkehr, was bei späteren Schäden und auch eventuellen Folgeschäden unbequem für Dich werden könnte.

Beweislast Quelle Wikipedia :

Für die Beweislast gilt allgemein § 363 BGB: Hat der Käufer die Sache als Erfüllung angenommen oder im Werkvertragsrecht der Besteller die Sache abgenommen (§ 640 BGB), trifft den Käufer oder den Besteller die Beweislast für a) den Sachmangel an sich und b) dafür, dass dieser Mangel von Anfang an vorhanden war, wenn sie Mängelansprüche geltend machen. Abweichend gilt beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) teilweise nach § 476 BGB eine Beweislastumkehr in Form einer Vermutung: Hier wird in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag, „es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache (beispielsweise bei typischen Verschleißteilen und kurzlebigen Verbrauchsgütern) oder des Mangels (etwa weil der Mangel so offensichtlich ist, dass er bereits beim Kauf hätte bemerkt werden müssen) unvereinbar“. Erst danach muss der Käufer die Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen.

Die große Problematik bei der Beweislast ist, dass es dem Käufer – insbesondere dem Verbraucher – nicht möglich ist, ohne den erheblichen Aufwand eines Gutachtens nachzuweisen, dass ein Mangel von Anfang an vorhanden war. Die Rechtsprechung sollte daher in solchen Fällen immer berücksichtigen, dass ein Schadensereignis in der Regel aus sich heraus darauf verweist, dass der Mangel eben von Anfang an vorhanden war, da andere Güter dieser Gattung ebendiesen Schadensverlauf nicht aufweisen und ansonsten nicht zu erkennen ist, inwiefern der Kunde diesen Schaden verursacht haben sollte


Vielleicht könnte das Abschließen einer Bruchversicherung über 12 Monate (nach den ersten sechs Monaten Gewährleistung) für Dich und den Instandsetzer eine gute Option sein.

MfG
Andre


MB trac.

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