Wegfall §18 StVZO und Auswirkung auf lof-Fahrzeuge (Anhänger) bis 25km/h
#11

Hallo,

den Thead kenne ich ja gar nicht. Ein kleinen Teil von Holgers ausführlichen Erläuterungen möchte ich aber kommentieren.

Du hast schon Recht mit deinen Angaben, aber das liegt wohl daran, dass im Gesetzestext bei §4 der FZV wohl die Bezeichnung "angehängte" Arbeitsgeräte vergessen wurde.

(10.02.2011, 13:42)holgi63 schrieb:  ACHTUNG! Betroffen sind in der FZV auch Arbeitsgeräte über 3t Gerätegewicht! FZV §4 wörtlich: "...und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t..." Das beginnt bereits in der mittleren Betriebsliga, in der Oberliga ist das Alltag!
Da steht nämlich nix von landw. Arbeitsgeräte mit 1 oder mehr Achsen, da steht nur Geräte! Das würde in Folge bedeuten, auch die 3m Bestellkombi aus Kreiselgrubber, schwerer Walze und schwerer Drillmaschine im Dreipunkt braucht diese Genehmigung!!!

Denn in § 2 unter Punkt 20 steht ganz klar:
Nach § 2 Nummer 20 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte wie folgt definiert:

Geräte zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und die die Funktion der Zugmaschine verändern oder erweitern; sie können auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist; unter den Begriff fallen auch Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt;“
Ach ja, dazu ergänzend vielleicht mal die Definition für Anbaugeräte bzw. Arbeitsgeräte, die nicht gezogen werden:

Merkblatt für Anbaugeräte

Vom 27.11.2009 (VKBl. S.804)
Kraftfahrzeuge und Anhänger können mit vorübergehend angebrachten, auswechselbaren Anbaugeräten verwendet werden. Diese Anbaugeräte unterliegen nicht den Vorschriften über die Zulassungs- und Typ- oder Einzelgenehmigungspflicht. Das Merkblatt soll den Benutzern solcher Geräte Hinweise darüber geben, wie Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer durch Anbaugeräte weitestgehend vermieden werden können.

Allgemeines:
1)
Anbaugeräte im Sinne dieses Merkblatts sind auswechselbare Zubehörteile für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die z.B. zur Straßenunterhaltung, zur Grünflächenpflege oder zu land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Arbeiten eingesetzt werden. Bei Verwendung von Anbaugeräten ändert sich die Einstufung der Trägerfahrzeuge nicht.

2)
Das Merkblatt gilt gleichermaßen für Behelfsladeflächen (im Dreipunktanbau aufgenommene Ladeflächen), die nur an lof-Zugmaschinen zulässig sind.

3)
Anbaugeräte sind dazu bestimmt, mit Hilfe des Fahrzeugs Arbeiten auszuführen. Ein Austausch der Anbaugeräte für verschiedenartige Arbeiten ist möglich. Ihr Gewicht wird während des Transports auf der Straße (im Wesentlichen) vom Fahrzeug getragen. Anbaugeräte können Front-, Zwischenachs-, Aufbau-, Heck- oder Seitengeräte sein. Heckanbaugeräte dürfen mit einer Anhängekupplung ausgerüstet sein. Zusätzlich kann ein Laderaum vorhanden sein, der geeignet und bestimmt ist, die zur Leistung der Arbeit erforderlichen Geräte und Hilfsmittel sowie die bei der Arbeit anfallenden oder benötigten Stoffe zur Zwischenlagerung aufzunehmen.
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