Hier nochmal die Auffassung der FA in BW zu:
Befreiung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe a Kraftfahrzeugsteuergesetz
Nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) ist das Halten von Zugmaschinen und den weiteren in dieser Vorschrift beschriebenen Fahrzeugen von der Steuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Fahrzeugen, deren Halter danach von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, ist nach § 9 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV – ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (sog. grünes Kennzeichen) zuzuteilen.
Wird ein in § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG genanntes Fahrzeug nicht tatsächlich und ausschließlich in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern
nur „wie von einem Landwirt“ eingesetzt, sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
nicht erfüllt. Jede Nutzung eines entsprechenden Fahrzeugs außerhalb der begünstigten Verwendung, z. B. für gewerbliche Zwecke, schließt die Steuervergünstigung aus. Bei einem Entzug der Steuerbefreiung ist anstelle eines grünen Kennzeichens ein allgemeines Kennzeichen mit schwarzer Beschriftung anzubringen.
Die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs setzt eine tatsächliche nachhaltige Nutzung von Grundstücksflächen und deren Zweckbestimmung im Sinne einer wirtschaftlich relevanten Betätigung voraus.
Eine Mindestgröße sowie das Erzielen eines bestimmten Mindestrohertrags und eine Gewinnerzielungsabsicht werden hierbei nicht verlangt. Eine nachhaltige Nutzung ist daher grundsätzlich
auch bei einem
Nebenerwerbsbetrieb zu
bejahen, wenn die Flächen hinsichtlich Arbeitseinsatz, Investitionen zur Erhaltung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit sowie erzielbarem Ertrag einem Vergleich mit einem durchschnittlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzungsart standhalten.
Die notwendige Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr muss sich durch ein Anbieten der erwirtschafteten Produkte in einem gewissen Umfang am Markt manifestieren.
Selbst ein sog. Liebhabereibetrieb kann für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung in Betracht kommen, soweit dieser als
landwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist
und am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
Quelle: Finanzämter Baden-Württemberg unter
http://www.fa-baden-wuerttemberg.de