Wo saß original der 40 km/h Aufkleber an der großen Baureihe?
#1

Hallo zusammen,

ich würde gerne wissen wo der 40 KMh Aufkleber bei der grossen Baureihe (1990) hingehört. Am rechten Kotflügel oberhalb dem Rücklicht oder an der Kabinenrückwand in der Mitte?

Gruss Bernd
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#2

Hallo
der 40Km/h Aufkleber gehört bei der großen Baureihe in die mitte der Kabinenrückwand.

Gruß
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#3

Eine feste Position gibt es "original" bei dem Geschwindigkeitsaufkleber wohl leider nicht, da diese meist von den ausliefernden Händlern angebracht wurden.

Da konnte es sein, das Franz ihn an die Rückwand gebappt hat, und am nächsten Tag der Heinz ihn an den Kotflügel macht und beim dritten wurde garkeiner verklebt...

Im großen und ganzen saß er aber zu 95%, wenn einer verklebt wurde, an der Kabinenrückwand.

Gruss Hartmut admin

MBtrac, alles andere ist Behelf!
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#4

Hallo,

ich habe auch schon tracs gesehen bei denen der 40er Aufkleber an der Kabinenseite angebracht war. Aber ich denke hier wie Hartmut das gesagt hat, das da jeder Händler etwas anderst hantiert hat Wink
Aber hinten mittig passt er am besten meiner Meinung nach Wink
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#5

sorry, Anfängerfrage:

ist ein solcher Aufkleber vorgeschrieben?
Wenn ja, was ist wenn dieser durch einen Heckaufbau (z.B. Gewicht ect..) verdeckt wird? Muss er dann woanders hin?
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#6

Hallo, das ist Abhängig von der Erstzulassung - ist alles in der Straßenverkehrszulassungsverordnung geregelt. Grüsse Marcus
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#7

Unser 1000er hat 3 Aufkleber, einen an der Rückwand und je rechts und links vor den Türen.
All das steht auch so im Beiblatt, das 3 Aufkleber, rechts, links und hinten angebracht werden müssen.
____________________________________________
Grüße vom Niederrhein

Matthias
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#8

Das war bei meinem 1989 gebautem 700er absolut genau so und steht ebenfalls im Beiblatt.

Gruss Achim

MBtrac/Unimog: Das beste oder nichts!
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#9

STVZO Bundesministerium der Justiz schrieb:§ 58 Geschwindigkeitsschilder
(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.
(2) Das Schild muß kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.
(2a) Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein. Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 75 069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein

1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h,
2. Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,
3. Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s(hoch)2.

(4) Absatz 3 gilt nicht für

1. die in § 36 Abs. 5 Satz 6 Halbsatz 2 bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge,
2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,
3. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.

Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muß ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.



im erwähnten §36 steht noch, dass bei einer Bereifung mit kleinerem Geschwindigkeitsindex als die bauartbed. Fahrzeughöchstgeschw, dies ebenfalls durch ein passendes Schild angezeigt sein muss.



Heißt für uns also:
einmal hinten, plus einmal rechts, falls das hintere Schild verdeckt ist.
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#10

(09.01.2012, 19:53)philipple schrieb:  
STVZO Bundesministerium der Justiz schrieb:Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muß ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.

Das sagt dann ja alles aus! Danke Phil!

Aber tracs mit 3 Aufklebern sieht man häufiger...
Vielleicht kann man diese ja einem und dem selben Auslieferungshändler damals zuordnen? Smile

[Bild: 2011_12_23_19_.JPG]

Gruss Hartmut admin

MBtrac, alles andere ist Behelf!
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